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Klage gegen Stilllegungsanordnung für das Schüttgutlager eines Betonwerks in Albstadt-Truchtelfingen erfolgreich

Datum: 24.04.2024

Kurzbeschreibung: 

Klage gegen Stilllegungsanordnung für das Schüttgutlager eines Betonwerks in Albstadt-Truchtelfingen erfolgreich

(Urteil 10 K 3591/21) Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 23. April 2024 der Klage der Betreiberin eines Transportbetonwerks stattgegeben, die sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung wendet, welche das Landratsamt Zollernalbkreis bezüglich einer Lagerfläche für Zuschlagstoffe zur Betonproduktion (u.a. Sand und Kies) verfügt hatte.

Die Klägerin betreibt in Albstadt-Truchtelfingen ein in den 1960er Jahren, d.h. vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes baurechtlich genehmigtes Betonwerk. Auf dem Betriebsgelände befinden sich seit jeher u.a. ein Mischturm und vier offene Lagerstätten („Boxen“) für Zuschlagstoffe. Im Jahr 2020 ordnete das Landratsamt die Stilllegung der gesamten Lagerfläche an und stützte sich dabei auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach Anlagen stillgelegt werden sollen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen im Jahr 2021 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung und den zugehörigen Widerspruchsbescheid nach mündlicher Verhandlung aufgehoben. Nach Auffassung der Kammer ist bereits der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht eröffnet. Denn der Betrieb des Betonwerks einschließlich des Schüttgutlagers ist durch die Baugenehmigung gedeckt, die keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Lager- und Produktionsmengen enthält. Eine möglicherweise unterbliebene Anzeige von Anlagen(-teilen), die durch spätere Rechtsänderungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterfielen (§ 67 Abs. 2 BImSchG), bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde könnte die Stilllegungsanordnung nicht rechtfertigen. Eine wesentliche (bauliche, technische oder betriebliche) Änderung des Schüttgutlagers, die den Bestandsschutz ggf. entfallen ließe, ist nicht erfolgt. Im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Produktionszahlen belegen vielmehr, dass bereits in den späten 1980er Jahren teilweise deutlich mehr als 200 m3 Beton am Tag hergestellt wurde. Im Übrigen würde sich - die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG unterstellt - die Stilllegungsanordnung für die gesamten Lagerflächen (und nicht lediglich die Beschränkung auf einen ggf. immissionsschutzrechtlich noch zulässigen Umfang) als unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft erweisen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils, mit dessen Abfassung in den nächsten Wochen zu rechnen ist, einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über einen solchen Antrag hätte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden. (th)

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