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Vorführwagen unterliegen der Rundfunkbeitragspflicht

Datum: 09.03.2017

Kurzbeschreibung:  (Urteil vom 01.02.2017 - 5 K 2704/15 -) Vorführwagen eines Autohauses sind neben dem Beitrag für die Betriebsstätte gesondert rundfunkbeitragspflichtig. Das hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem Urteil festgestellt und damit die Klage einer Firma, die Vertragshändlerin einer Automarke ist, abgewiesen.

(5 K 2704/15) Die Klägerin hält eine Vielzahl von Vorführwagen vor, die zur Durchführung von Probefahrten durch Kaufinteressenten auf sie zugelassen sind. Nach der Umstellung der Rundfunkfinanzierung auf ein geräteunabhängiges Beitragssystem meldete sie die Zahl ihrer Beschäftigten an den von ihr unterhaltenen drei Betriebsstätten sowie 40 beitragspflichtige Kraftfahrzeuge bei der Rundfunkanstalt an. Die dann eingeforderten Beiträge für die Vorführwagen bezahlte sie nicht. Die Vorführwagen würden lediglich von den Kaufinteressenten gefahren und für Probefahrten genutzt. Mit diesen Fahrzeugen werde überhaupt kein Gewinn erwirtschaftet, was aber dem Erwerbszweck des späteren Verkaufs gerade immanent sein müsse. Die Vorführwagen dienten im Wesentlichen lediglich der Produktpräsentation. Die Beitragserhebung für Kraftfahrzeuge neben dem Betriebsstättenbeitrag sei ferner systematisch inkonsequent. Die Klage gegen die Rundfunkanstalt blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, im nicht-privaten Bereich sei nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken komme es nicht an. Die Klägerin habe die Fahrzeuge auch „zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit“ genutzt. So sei für Fahrzeuge, die - wie hier - als Betriebsvermögen angesetzt würden, in jedem Fall ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Auch die Produktpräsentation, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat, gehöre zum Unternehmensgegenstand des Verkaufs von Neuwagen, ohne dass es für die Zwecksetzung darauf ankommen kann, ob sie damit tatsächlich Gewinne oder Verluste erwirtschafte.

Eine Befreiung von der Beitragspflicht sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den nicht-privaten Bereich nicht vor. Weiter verstoße die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in der staatsvertraglich vorgesehenen Art und Weise neben dem Betriebsstättenbeitrag als solche und auch in der konkreten Anwendung auf die Klägerin nicht gegen Verfassungsrecht. Überdies sei inzwischen obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass die - hier primär maßgeblichen - Vorschriften zur Beitragserhebung für zu gewerblichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar seien. (Mo)

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