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Stadtkino in Bad Waldsee kann vorläufig weiter betrieben werden

Datum: 27.03.2015

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 23.03.2015 - 4 K 4483/14 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Eilantrag einer Anwohnerin, den Vollzug einer Baugenehmigung der Stadt zur Umnutzung eines bestehenden Gewerberaums in ein Kino mit 51 Sitzplätzen bis zur Entscheidung im Klageverfahren zu stoppen, abgelehnt, weil davon auszugehen sei, dass sich die Lärmsituation zur Nachtzeit erheblich verbessert habe. In einem früheren Eilverfahren, das Ende 2013 entscheiden wurde, hatte sich die Anwohnerin gegen die Nutzungsänderung noch mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Nun wurden mit dem erneuten Bauantrag die Betriebszeiten des Stadtkinos „Seenema“ bis 22 Uhr begrenzt. Zudem wurde der Hofraum für Kraftfahrzeuge gesperrt und damit auf 7 Stellplätze auf dem Vorplatz verzichtet.

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass derzeit nicht zu klären sei, ob die aktuelle Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Die vor dem Hintergrund einer Folgenbetrachtung im Wege einer Interessenabwägung zu treffende Entscheidung falle zu Lasten der Antragstellerin aus.

Es sei bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nach Aktenlage hier nicht ausgeschlossen, dass die genehmigte Nutzungsänderung im derzeitigen Umfang und am vorgesehenen Ort unzulässig sei, weil der Betrieb eines Kinos sich nicht in das möglicherweise vorhandene faktische Baugebiet einpasse. Dabei komme es nicht nur auf die bauliche Situation in der unmittelbaren Nachbarschaft an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung, soweit diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirke. Es sei weiter nicht ausgeschlossen, dass der Kinobetrieb sich gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos darstelle, weil sie unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgesetzt sei, obwohl es durch den früheren Getränkefachmarkt und die nahe, stark befahrene Biberacher Straße Lärmvorbelastungen gebe.

Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass nun die Betriebszeiten des Kinos begrenzt worden seien und der Hofraum für Kraftfahrzeuge gesperrt werde, was die Lärmsituation verbessere. Ferner sei das Kino vollständig fertiggestellt, so dass beim Stopp des Vorhabens für den Betreiber erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu verzeichnen seien, die im Falle eines Misserfolgs der Antragstellerin im noch offenen Widerspruchs- und evt. späteren Klageverfahren nicht rückgängig zu machen seien. Schließlich habe die Antragstellerin - nachdem das Kino nunmehr drei Monate in Betrieb ist - nicht konkret vorgetragen, dass und zu welchen Zeiten sie unerträglichem Lärm ausgesetzt sei. (Mo)

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