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Konkurrentenstreit wegen Bürgermeisterwahl in Friedrichshafen erfolglos

Datum: 23.11.2018

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 13. November 2018 – 6 K 6330/18) Der Antrag eines zeitweiligen Mitbewerbers um die Stelle des Bürgermeisters - Beigeordneten – in Friedrichshafen, der Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung die Ernennung des vom Gemeinderat am 01. Oktober 2018 gewählten künftigen Bürgermeisters bis auf weiteres zu untersagen, wurde vom Verwaltungsgericht Sigmaringen abgelehnt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne offenlassen, ob der Antrag bereits unzulässig sei, weil es dem Antragsteller an der Befugnis zur Antragstellung oder am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis mangele, nachdem er seine Bewerbung zurückgenommen habe. Das Rechtsschutzsystem vor den Verwaltungsgerichten sehe kein objektives Kontrollverfahren im Allgemeininteresse vor, sondern es diene grundsätzlich nur der Verwirklichung von Individualinteressen in Fällen der Beeinträchtigung eigener, dem öffentlichen Recht zuzuordnender Rechtspositionen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung nicht vorlägen. Hierzu gehöre neben der Eilbedürftigkeit insbesondere, dass vom Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines zu sichernden materiellen Rechtsanspruchs glaubhaft gemacht würden. Dem Antragsteller stehe jedoch nach Rücknahme seiner Bewerbung kein Bewerberverfahrensanspruch mehr zu, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könne. Der Antragsteller habe seine Bewerbung wirksam zurückgenommen, so dass er schon deshalb keinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl mehr haben könne. Er habe sich am 21. Juli 2018 mit schlichtem E-Mail auf die ausgeschriebene Stelle eines Beigeordneten beworben. Die Antragsgegnerin habe diese Bewerbung akzeptiert und damit von ihrem Ermessen zur Festlegung der Bewerbungsbedingungen dahingehend Gebrauch gemacht, auch Bewerbungen zu berücksichtigen, die nicht in schriftlicher Form eingereicht worden seien. Dies habe zur Folge, dass auch an die Rücknahme einer Bewerbung keine höheren Anforderungen gestellt werden könnten und somit die ebenfalls per E-Mail erklärte Rücknahme vom Morgen des 1. Oktober 2018 wirksam sei. (Bi.)

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