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Klagen gegen die OB Wahl Ravensburg abgewiesen

Datum: 27.09.2018

Kurzbeschreibung: 

Nach mündlicher Verhandlung am 26. September 2018 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch zwei Urteile die beiden gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl in Ravensburg vom 11. März 2018 erhobenen Klagen abgewiesen und den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt (Urteile vom 26.09.2018 – 4 K 2786/18 und 4 K 2796/18).

Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses hatten die beiden Kläger zunächst Einspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, für ihre beiden Wahlvorschläge seien zu Unrecht 100 anstatt nur 50 Unterschriften verlangt worden, da der Gemeindewahlausschuss fälschlicherweise von einer Einwohnerzahl von über 50.000 Einwohnern  der Stadt Ravensburg ausgegangen sei. Eine Klägerin erhob ferner den Vorwurf der Wahlfälschung, weil sie in einem Ravensburger Stadtteil eine hohe Zahl von Unterschriften für ihren Wahlvorschlag, jedoch nur wenige Stimmen bei der Wahl dort erhalten habe. Ferner begründete diese Klägerin ihre Klage gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl auch damit, von der Presse geschnitten worden zu sein. Diese Argumente wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert. Das Gericht äußerte dabei gegen die vom Gemeindewahlausschuss zugrunde gelegte Einwohnerzahl von mehr als 50.000 keine Bedenken, nachdem zum hier maßgeblichen Stichtag unter Fortschreibung der letzten Volkszählung diese Grenze überschritten worden sei. Der Vorwurf der Wahlfälschung sei außer durch die Behauptung der Klägerin durch nichts belegt. Allein das Argument, in einem Stadtteil eine hohe Zahl von Unterstützunterschriften erhalten zu haben, führe auch bei einem dort erzielten geringen Stimmenanteil nicht dazu, dass von einer Wahlfälschung ausgegangen werden könne. Auch der Vorwurf, von der Presse geschnitten worden zu sein, könne angesichts der Freiheit der Presse, die keinem strengen Neutralitätsgebot unterliege, der Klage wohl kaum zum Erfolg verhelfen. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Bi)

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