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Schulleiterstelle an der Realschule Überlingen bleibt vorerst unbesetzt

Datum: 05.11.2001

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 02.11.2001 - 2 K 1444/01 -) Die Realschule Überlingen muss weiter auf die Besetzung der Rektorenstelle warten.

Denn das vom Kultusministerium durchgeführte Besetzungsverfahren war fehlerhaft. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung entschieden. Damit war der Eilantrag einer bei der Stellenbesetzung unterlegenen Bewerberin um die Schulleiterstelle bei Gericht erfolgreich.

Auf die Stelle hatten sich ein Realschulkonrektor, der 50 Jahre alt ist, und eine 41jährige Realschullehrerin beworben. Das Staatliche Schulamt bescheinigte beiden gleichermaßen, für die Schulleiterstelle geeignet zu sein. Die Schulkonferenz sprach sich darauf für den männlichen Bewerber aus, der Gemeinderat der Stadt Überlingen für die Bewerberin. Das Oberschulamt hat nach einem Verständigungsgespräch mit der Schulkonferenz dem Besetzungsvorschlag der Schule den Vorzug gegeben. Das Gericht rügt an diesem Verfahren, dass die Schulaufsichtsbehörde sich entgegen dem Schulgesetz nicht auch mit dem Schulträger, dessen Besetzungsvorschlag übergangen wurde, ins Benehmen gesetzt hat. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen. Denn das gesetzlich vorgeschriebene „Benehmen“ diene nicht allein dazu, der vorschlagsberechtigten Stelle gleichsam „auf die Sprünge zu helfen“ und sie von der Richtigkeit des Besetzungsvorschlags durch das Oberschulamt zu überzeugen. Vielmehr solle das Benehmen dem umfassenden und gegenseitigen Austausch von Argumenten und der Mitbestimmung von Schulkonferenz und Schulträger dienen, deren Beteiligungsrechte durch die Schulgesetznovelle von 1993 gestärkt worden seien. Dieser notwendige gegenseitige Austausch zwischen Oberschulamt sowie Schulkonferenz und Schulträger erübrige sich nicht durch die Abgabe der Angelegenheit an das Kultusministerium, weil keine Einigung habe erzielt werden können. Auf diesen Verfahrensfehler könne sich auch die übergangene Bewerberin berufen.

Darüber hinaus hat das Gericht darauf hingewiesen, dass an die Begründung der Auswahlentscheidung höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn sich nach den zugrunde liegenden Beurteilungen keine eindeutige Rangfolge der Bewerber ergibt. Seien beide Bewerber gleich bewertet, reiche der bloße Hinweis auf einen besseren Eindruck eines Bewerbers im Auswahlgespräch nicht aus. (Mo)

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