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Schulleiterstelle an der Realschule Überlingen darf besetzt werden

Datum: 23.07.2002

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 01.07.2002 - 2 K 392/02 - und Urteil vom 06.06.2002 -2 K 532/02 -) Die Rektorenstelle der Realschule Überlingen darf jetzt besetzt werden.

(2 K 532/02) Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen kürzlich im Eilverfahren durch Beschluss entschieden. Das Gericht hat mit dieser Entscheidung seine einstweilige Anordnung vom 02.11.2001 geändert und dem Oberschulamt „grünes Licht“ für die Stellenbesetzung gegeben. Die Klage der Bewerberin wurde nach einer mündlichen Verhandlung bereits mit Urteil vom 06.06.2002 abgewiesen. Beide Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Auf die Stelle hatten sich ein Realschulkonrektor, der 50 Jahre alt ist, und eine 41jährige Realschullehrerin beworben. Das Staatliche Schulamt bescheinigte beiden gleichermaßen, für die Schulleiterstelle geeignet zu sein. Die Schulkonferenz sprach sich darauf für den männlichen Bewerber aus, der Gemeinderat der Stadt Überlingen für die Bewerberin. Das Oberschulamt hat nach einem Verständigungsgespräch mit der Schulkonferenz dem Besetzungsvorschlag der Schule den Vorzug gegeben. Auch das Kultusministerium, das hier in letzter Instanz zuständig war, entschied sich für den männlichen Bewerber. Das Gericht hatte in seiner einstweiligen Anordnung vom 02.11.2001 gerügt, dass der Überlinger Gemeinderat nicht ausreichend beteiligt worden sei. Diese Verfahrensmängel sind nach der Auffassung des Gerichts jetzt im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

Auch inhaltlich hat das Gericht nunmehr die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums bestätigt. Die Auswahlentscheidung sei jetzt ausreichend begründet worden. Das Kultusministerium habe sich nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die langjährige Führungserfahrung des männlichen Bewerbers als Konrektor stützen dürfen. Auch die Frauenförderung sei als Hilfskriterium ausreichend berücksichtigt worden. Das Gericht misst dem Verfahren im Hinblick auf den EG-Vertrag und die Europäische Gleichberechtigungsrichtlinie grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb im Klageverfahren die Berufung zugelassen. Da die Entscheidung  jedoch vollziehbar ist, darf das Oberschulamt schon jetzt den männlichen Bewerber zum Schulleiter ernennen. (Mo)

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