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Reutlinger OB-Wahl gültig

Datum: 23.07.2003

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 17. Juli 2003 - 6 K 754/03) Die Klage eines Mitbewerbers im zweiten Wahlgang um das Amt des Oberbürgermeisters in Reutlingen gegen die Zurückweisung seines Einspruchs durch das Regierungspräsidium Tübingen blieb erfolglos.

Der Kläger hatte erreichen wollen, das beklagte Land Baden-Württemberg zu verpflichten, die Neuwahl zur Oberbürgermeisterin der Stadt Reutlingen vom 23.02.2003 für ungültig zu erklären.

Das Gericht hat entschieden, der Gemeindewahlausschuss der Stadt Reutlingen habe die Bewerbung des Klägers als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl zu Recht zurückgewiesen. Damit sei auch keine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung verletzt worden, die Wahlanfechtung also erfolglos. Das Erfordernis der Beibringung einer bestimmten Anzahl von Unterstützungsunterschriften im Kommunalwahlgesetz begegne keinen grundgesetz- oder landesverfassungsrelevanten Bedenken. Die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und der geheimen Wahl seien zwar eingeschränkt, jedoch nicht verletzt. Die Einschränkungen beruhten auf der verfassungsrechtlich zulässigen Befugnis, die zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlichen Differenzierungen vorzunehmen - hier etwa, das Wahlverfahren von aussichtslosen Wahlvorschlägen zu entlasten. Auch der Höhe nach sei dieses Quorum nicht zu beanstanden. Die Anzahl der geforderten 150 Unterschriften  entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Höhe des Quorums knüpfe in sachgerechter Weise an die Einwohnerzahl an (hier 0,14% der Einwohner). Des weiteren sei auch der vorgesehene Zeitraum für die Einreichung der erforderlichen Bewerbungsunterlagen für Neubewerbungen zur Neuwahl unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ausreichend bemessen worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zu Grunde liegende Vorschrift im Kommunalwahlgesetz bestünden nicht. Die im Vergleich zum ersten Wahlgang relativ kurze Bewerbungsfrist sei gerechtfertigt, um die Ungewissheit hinsichtlich des Vertretungsorgans der Stadt rasch zu beseitigen. Schließlich sei auch der diesbezüglich gestellte Fristverlängerungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden. Denn die Einreichungsfrist für Bewerbungen zur Neuwahl sei eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition stehe. (Bi)

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