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Kein Gehalt für Lehrer bei Fernbleiben von einem Dienstgespräch in den Ferien

Datum: 27.01.2004

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 18. Dezember 2003 - DL 10 K 11/03) Wenn ein Lehrer ein auf einen Ferientag angesetztes Dienstgespräch beim Oberschulamt nicht wahrnimmt, kann ihm grundsätzlich das Gehalt für diesen Tag gekürzt werden, weil er sich in den Schulferien nicht automatisch im Urlaub befindet.

Der Realschullehrer war vom Oberschulamt zu einem Dienstgespräch am ersten Ferientag der Sommerferien geladen worden. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Daraufhin stellte das Oberschulamt gegenüber dem Beamten fest, dass er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und daher für diesen Tag der Verlust der Dienstbezüge eingetreten sei. Gegen diese Verfügung  hat der Lehrer Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gestellt.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Disziplinarkammer hat entschieden, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge (§ 9 BBesG) für einen Tag lägen vor. Die Sanktion setze das Bestehen einer Dienstleistungspflicht des Beamten voraus. Eine solche habe an dem fraglichen Tag, an welchem das Dienstgespräch hätte stattfinden sollen, bestanden. Der Lehrer sei nicht vom Dienst freigestellt und daher grundsätzlich zur Dienstleistung verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass es sich um den ersten Tag der Sommerschulferien in Baden-Württemberg gehandelt habe, habe seiner Dienstpflicht nicht entgegengestanden. Denn die unterrichtsfreie Schulferienzeit stelle keine Urlaubszeit des beamteten Lehrers dar und dürfe daher nicht mit seinem Urlaub gleichgesetzt werden. Grundsätzlich treffe den Lehrer in der unterrichtsfreien Zeit und damit auch in den Schulferien die Pflicht, in eigenverantwortlicher Weise für sein Lehramt zu arbeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zu erfüllen. Eine Freistellung in den Schulferien ergebe sich nicht aus der für die Landesbeamten geltenden Urlaubsverordnung, wonach für beamtete Lehrkräfte der Urlaubsanspruch durch die Ferien abgegolten wird. Aus dieser Vorschrift folge kein Anspruch auf Freistellung, sondern die Pflicht des beamteten Lehrpersonals, den gesetzlichen Urlaubsanspruch - von Ausnahmen abgesehen - in der unterrichtsfreien Zeit zu realisieren. Der Urlaubsanspruchs beamteter Lehrkräfte betrage ab vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Damit bleibe die Zahl der von beamteten Lehrkräften zu beanspruchenden Urlaubstage bei weitem hinter der Zahl von 60 bis 65 jährlich in die Schulferien fallenden Arbeitstage zurück. Die Frage, wann ein beamteter Lehrer Urlaub habe, sei nach der Urlaubsverordnung in Verbindung mit der Urlaubspraxis der Schulverwaltung zu beurteilen. Die Vorschrift der Urlaubsverordnung (§ 2 UrlVO), nach der dem Beamten Erholungsurlaub auf Antrag zu erteilen ist, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist, finde nach dieser Praxis bei beamteten Lehrkräften keine Anwendung. Die Praxis der Schulverwaltung lasse es vielmehr zu, dass sich die Lehrkräfte ihren Urlaub in den Ferienzeiten selbst, nach Bedarf und ohne Kontrolle durch den Dienstvorgesetzten zuteilten. Bei dieser Praxis befinde sich der beamtete Lehrer in den Schulferien im Urlaub, sobald er selbst bestimme, dass er an einem bestimmten Ferientag einen ihm gesetzlich noch zustehenden Urlaubstag nehme. Eine solche Bestimmung habe der Antragsteller aber nach eigenen Angaben bezüglich des fraglichen Tags nicht getroffen. Von einer Beurlaubung sei daher nicht auszugehen. Danach sei der Antragsteller an jenem Tag mangels Freistellung grundsätzlich zur Dienstleistung verpflichtet gewesen. Die Dienstpflicht sei durch die Einladung zum Dienstgespräch verbindlich konkretisiert worden. Damit habe eine beamtenrechtliche Anordnung zu Dienstzeit und -ort vorgelegen, welche der Lehrer zu befolgen gehabt habe. Da er keine sonstigen, ebenfalls vorgesehenen und von ihm in der unterrichtsfreien Zeit frei planbaren dienstlichen Aufgaben erledigt habe, sei er dem Dienst ungenehmigt und ohne Rechtfertigung ferngeblieben. Für ihn sei die Pflicht zur Teilnahme an dem Dienstgespräche erkennbar gewesen, das Fernbleiben vom Dienst daher vorwerfbar und schuldhaft. Zwar erscheine der Umstand befremdlich, dass dem Oberschulamt die Anberaumung des Dienstgesprächs auf den ersten Ferientag entfallen sei, man indessen keine Veranlassung gesehen habe, die kurzfristige Einbestellung für den dann doch erkannten Ferientag telefonisch abzustimmen, wozu bei Berücksichtigung der dargestellten Urlaubspraxis der Schulverwaltung und des Unterlassens eines klaren Hinweises auf eine Dienstpflicht zur Teilnahme durchaus Anlass bestanden hätte. Diese Art der Einbestellung möge zwar wenig kollegial sein und Grundsätzen der Personalführung widersprechen, eine Unwirksamkeit der dienstlichen Anordnung resultiere daraus jedoch nicht. (Bi)

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