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Festival "Viva Afro-Brasil" in Tübingen - Stadt muss zumutbaren Lärmschutz sicherstellen

Datum: 12.07.2004

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 7. Juli 2004 - 8 K 1109/04) Während des Festivals ?Viva Afro-Brasil? muss die Stadt Tübingen durch ergänzende Auflagen zur straßenrechtlichen Erlaubnis dafür sorgen, dass die Anwohner des Tübinger Marktplatzes in der Zeit vom 16. bis 17.07.2004 vor unzumutbaren Lärmimmissionen geschützt sind.

Allerdings müssen auch die Anwohner während dieser Veranstaltung deutlich mehr Lärm als sonst hinnehmen. Anwohner des Tübinger Marktplatzes hatten den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Stadt aufgegeben werden sollte, sie vor Lärmimmissionen durch das Festival „Viva Afro-Brasil“ zu schützen. Der Antrag hatte teilweise Erfolg.

Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Stadt Tübingen im Rahmen des ihr nach dem Straßengesetz (§ 16 Abs. 2 LStrG) für die Zulassung einer derartigen Veranstaltung auf dem Marktplatz zustehenden Ermessens zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen die gerichtlich angeordneten - niedrigeren, als von der Stadt vorgesehenen - Lärmgrenzwerte und weitere Auflagen festsetzen muss. Die Grenze der Zumutbarkeit der im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Festen entstehenden Lärmbeeinträchtigungen sei im Einzelfall individuell und konkret auf Grund und Art des Ausmaßes der Störungen sowie der Eigenart und Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete zu ermitteln. Als Maßstab für die Beurteilung sei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Ferner sei in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass Beeinträchtigungen aus dem Ablauf seltener Festveranstaltungen, an denen ein breites Interesse der Bevölkerung bestehe, grundsätzlich eher hinzunehmen seien als Dauerschallbelastungen durch rein privat genutzte Anlagen. Nach den als Entscheidungshilfe in Form eines antizipierten Sachverständigengutachten heranzuziehenden Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitlärm verursachten Geräusche sei für das Festival bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, einerseits der Interessen des Veranstalters an der Durchführung, andererseits der schützenswerten Anwohnerinteressen an der Wohnnutzung, ein Beurteilungspegel von 70 dB (A) mit Geräuschspitzen bis 90 dB (A) bis 24 Uhr an zwei Tagen noch hinnehmbar.  Der Stadt wurde auch aufgegeben, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte durch die Anordnung des Einbaus von Pegelbegrenzern sowie gegebenenfalls weitere geeignete Maßnahmen sicherzustellen und durch Lärmmessungen zu überwachen. (Bi.)

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