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Kiesabbau in Achstetten genehmigungsfähig

Datum: 01.08.2005

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 16. Juni 2005 - 6 K 2507/02) Das Landratsamt Biberach hat die beantragte Genehmigung für einen beabsichtigten Trockenkiesabbau im Gemeindegebiet Achstetten zu Unrecht abgelehnt.

(6 K 2507/02)  Es wurde vom Verwaltungsgericht verpflichtet, unter Beachtung seiner im Einzelnen dargelegten Rechtsauffassung erneut über die Erteilung der beantragten bau - und naturschutzrechtlichen Genehmigung zu entscheiden.

Die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Biberach vom 12.3.1973 stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil es in Schutzzone III liege, in der Trockenkiesabbau nicht untersagt sei. Bauplanungsrechtlich handle es sich um ein außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils privilegiert zulässiges Vorhaben. Es widerspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Dem Regionalplan Donau - Iller sei eine negative Ausschlusswirkung nicht zu entnehmen. Auch aus dem Entwurf einer Teilfortschreibung des Regionalplans sowie dem Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Laupheim ergäben sich keine dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belange. Das gerichtlich eingeholte hydrogeologische Sachverständigengutachten lasse - auch in Ansehung der Ausführungen des von der Gemeinde beauftragten Gutachters - eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung als überragend wichtiger Gemeinwohlaufgabe durch die Quelle Stetten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheinen. Wasserwirtschaftliche Belange stünden deshalb dem Vorhaben ebenso wenig entgegen wie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Erschließung des Vorhabens sei über die vorhandenen Wege gesichert und könne von der Gemeinde nicht verhindert werden. Dem Vorhaben stünden auch keine Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes entgegen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei zulässig. Die damit verbundenen erheblichen Be-einträchtigungen könnten innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden. Zur Sicherung des Ausgleichs sei an eine Genehmigung in Teilabschnitten bzw. unter der Auflage jeweiliger Teilverfüllungen zu denken. Das Landratsamt müsse durch geeignete Nebenbestimmungen Vorsorge dafür treffen, dass durch die verwendeten Gerätschaften keine Gefahren für die Umwelt hervorgerufen würden. (Bi)

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