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Baustopp für den Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Beimerstetten

Datum: 22.06.2007

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 30. Mai 2007 - 7 K 467/07) Der Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Beimerstetten darf vorläufig nicht weitergebaut werden. Das Verwaltungsgericht gab einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Nachbarn gegen das Vorhaben statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an.

Der Ausgang des Verfahrens sei als offen anzusehen, entschied das Gericht. Nach derzeitiger Aktenlage und anhand der vorliegenden Pläne erscheine ein Verstoß gegen nachbarschützende Rechte der Antragsteller als möglich. Zur endgültigen rechtlichen Beurteilung sei die Einnahme eines Augenscheins sowie die weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Nachbarn an der Verhinderung irreversibler Zustände durch die fortschreitende Errichtung des Bauvorhabens. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führe zwar zu einer Verzögerung. Dies treffe die Gemeinde jedoch nicht unzumutbar schwer, da nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Nachbarn bereits ein Recyclinghof für das Gemeindegebiet existiere.

Es sei ohne Einnahme eines Augenscheins nicht zu klären, welchem Gebietstyp die nähere Umgebung zuzurechnen sei. Nach Aktenlage erscheine es möglich, dass die Eigenart der näheren Umgebung entweder einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet entspreche. In diesem Fall stelle sich die Frage, ob der Bau- und Recyclinghof als öffentlicher Betrieb dort zulässig sei oder ob durch §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung, die öffentliche Betriebe in Gewerbe- und Industriegebieten ausdrücklich als zulässig erachteten, eine abschließende Regelung in dem Sinne getroffen werde, dass öffentliche Betriebe in den anderen Baugebieten unzulässig seien. Andererseits komme auch in Betracht, dass die nähere Umgebung nicht eindeutig einem dieser Gebietstypen zugeordnet werden könne. In diesem Fall erscheine eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots als möglich. Von Bau- und Recyclinghöfen könnten typischerweise nicht unerhebliche Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen ausgehen, die geeignet seien, das Wohnen in der Umgebung wesentlich zu stören. Dass dies grundsätzlich auch hier der Fall sei, zeige sich schon daran, dass zur Einhaltung der zulässigen Lärmgrenzwerte auch nach Auffassung des Gutachters eine 3,50 m hohe und über 40 m lange Schallschutzwand erforderlich sei. Aufgrund dessen sei weiter zu prüfen, ob durch die konkret getroffenen Schutzmaßnahmen und Nebenbestimmungen davon auszugehen sei, dass wesentliche Störungen des Wohnens zuverlässig und auf Dauer ausgeschlossen werden könnten. Nach derzeitiger Aktenlage sei dies jedoch nicht der Fall. Das Störungspotential des Betriebes liege ferner in einer möglichen Geruchs- und Staubbelastung, die ebenfalls noch nicht hinreichend aufgeklärt sei. (Bi)

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