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Pensionsanspruch eines verurteilten Bürgermeisters bleibt bestehen Verwaltungsgericht: Rücknahmebescheid wegen eines offensichtlichen Ermessensfehlers rechtswidrig

Datum: 05.03.2008

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07) Die Klage eines Bürgermeisters gegen die Rücknahme eines sein Ruhegehalt festsetzenden Bescheides sowie gegen die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob die angefochtene Entscheidung des Versorgungsverbandes wegen eines evidenten Ermessensausfalls auf. Das hat zur Folge, dass der wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilte Bürgermeister weiterhin einen Pensionsanspruch hat.

Der Kläger wurde erstmals 1970 zum Bürgermeister gewählt und nach viermaliger Wiederwahl im Oktober 2006 in den Ruhestand versetzt. Die abgeurteilten Straftaten wurden von ihm in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen. Aufgrund seiner insgesamt über 47-jährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst wurde ihm vom Versorgungsverband in Kenntnis seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein Ruhegehalt bewilligt, da die Versorgungsansprüche des Klägers jedenfalls aus den ersten drei Wahlperioden trotz der Verurteilung nicht verloren gegangen seien. Das Innenministerium teilte diese Auffassung nicht und regte die Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides an. Darauf stellte der Versorgungsverband gegenüber dem Kläger fest, dass er die Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe, und hob den Bewilligungsbescheid auf. Gleichzeitig forderte er die überzahlten Versorgungsbezüge zurück. Da der Kläger im Zeitpunkt der Straftaten als Bürgermeister in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden habe, führe die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr von Gesetzes wegen zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche auf Ruhegehalt. Hiergegen erhob der ehemalige Bürgermeister Klage.

In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - wie hier die Bewilligung einer Pension - an besondere Voraussetzungen geknüpft sei. Zwar sei davon auszugehen, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig sei. Denn der Kläger sei während der von ihm begangenen Straftaten im aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister gestanden mit der Folge, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zum Verlust seiner Pensionsansprüche führe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich im Hinblick auf seine abgelaufenen Wahlperioden als Wahlbeamter auf Zeit zugleich im Ruhestand befunden habe und der Pensionsverlust für Straftaten von Ruhestandsbeamten erst bei mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe eintrete. Der angefochtene Bescheid sei jedoch zwingend aufzuheben, weil der Versorgungsverband das ihm bei der Rücknahme der bestandskräftigen Bewilligung eingeräumte Ermessen weder gesehen noch ausgeübt habe. Wegen der Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung komme auch die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nicht in Betracht. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es dem Versorgungsverband unbenommen bleibe, die Frage der Rücknahme erneut unter Beachtung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.  (Mo)

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