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Bau eines Sprengplatzes auf dem Truppenübungsplatz Heuberg vorläufig gestoppt

Datum: 19.05.2010

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 18.05.2010 - 3 K 346/10 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die Bundeswehr die Bauausführung für den vorgesehenen Sprengplatz auf dem Truppenübungsplatz Heuberg längstens bis zu einer vollziehbaren Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums zu unterlassen hat. Damit hat die Antragstellerin, die Stadt Albstadt, auf deren Gemarkung das Bauvorhaben realisiert werden soll, ihr mit dem Eilantrag verfolgtes Ziel weitgehend erreicht und nun Zeit gewonnen, ein ihr im weiteren Verfahren vorzulegendes naturschutzrechtliches Gutachten sowie ein Lärm-, ein Erschütterungs- und ein hydrologisches Gutachten prüfen zu lassen und hierzu gegenüber den Behörden Stellung zu nehmen.

Wie das Gericht in der Begründung seines Beschlusses ausführt, bedürften Bauvorhaben, die der Landesverteidigung dienten, nach der Landesbauordnung weder einer Baugenehmigung noch eines Kenntnisgabeverfahrens und auch keiner Zustimmung. Geregelt sei hier aber nur die verfahrensrechtliche Seite, nicht jedoch die materiell-rechtlichen Anforderungen, die grundsätzlich auch für Verteidigungsanlagen gelten würden. Im Baugesetzbuch gebe es für Vorhaben der Landesverteidigung planungsrechtliche Sonderregelungen. Da mit dem Bauvorhaben das Gemeindegebiet tangiert sei, fehle es am erforderlichen Einvernehmen der Stadt, das bislang noch nicht erteilt worden sei. Es sei sogar davon auszugehen, dass die Stadt noch nicht einmal um Erteilung des Einvernehmens förmlich ersucht worden sei. Sie habe im Gegenteil mehrmals die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung beim Regierungspräsidium angemahnt. In den Äußerungen der Stadt könne vielmehr ein vorsorglicher Widerspruch gegen das beabsichtigte Vorhaben zum Zweck einer umfassenden rechtlichen Prüfung im Blick auf die Wahrung ihrer gemeindlichen Belange gesehen werden. Widerspreche diese dem Vorhaben, so entscheide nach der erwähnten bauplanungsrechtlichen Sonderregelung das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde. Dieser Verfahrensablauf diene dem Schutz der örtlichen Bauleitplanung.

Die Stadt hat mit der gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt, dass zunächst das abgebrochene Anhörungsverfahren, das - wie oben ausgeführt - über die Einholung einer unverbindlichen Stellungnahme hinausgehende Rechtswirkungen hat, vom Regierungspräsidium ordnungsgemäß zu Ende geführt werden muss. (Mo)

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