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Landwirt muss bei drohender Obdachlosigkeit die Kosten für die Heimfahrt von Erntehelfern der Ortspolizei erstatten

Datum: 28.07.2011

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 27.07.2011 - 5 K 2547/09 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage eines Landwirts aus der Bodensee-Region gegen einen Kostenerstattungsbescheid der beklagten Gemeinde wegen des Rücktransports von 33 Erntehelfern nach Kroatien abgewiesen.

Der Kläger, der Erdbeeren anbaut, hatte die Erntehelfer im Frühjahr 2008 über die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung zu einem Stundenlohn von 5,35 € angeworben und für die Anfahrt sowie Visakosten 250 € pro Person verauslagt, die er neben den Unterkunftskosten und 50 € für die Rückreise später mit dem Lohn verrechnete. Die Erntehelfer wurden auf dem Bauernhof untergebracht, wo sie sich auch auf ihre Kosten verpflegen sollten. Der vereinbarte Stundenlohn wurde dann vom Kläger einseitig in einen Akkordlohn von 2 € pro 5 kg-Kiste umgewandelt. Nach 10 Tagen kam es durch den Kläger zur fristlosen Kündigung und zur Verweisung aus der Unterkunft, weil die Erntehelfer mit der Arbeit unzufrieden und faul seien. Diese wandten sich darauf an die Polizei, die zunächst unter Mithilfe von Mitarbeitern des hinzu gerufenen Hauptzollamts für deren Verpflegung sorgen musste. Anschließend beauftragte die Ortspolizei kurzfristig ein Busunternehmen mit der Rückreise der Erntehelfer, wofür ihr ca. 2.500 € in Rechnung gestellt wurden.

Diesen Betrag wollte die Gemeinde nun vom Kläger erstattet haben. Zur Vermeidung der Obdachlosigkeit der Erntehelfer sei der Rücktransport nach Kroatien eine geeignete Maßnahme zu angemessenen Kosten gewesen. Die kurzfristige polizeiliche Einweisung in die bisherige Unterkunft oder in umliegende Gasthäuser sei nicht möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte den Erntehelfern auch kein Geld für die weitere Unterkunft und die Rückreise zur Verfügung gestanden. Durch die Kündigung und die sofortige Verweisung aus der Unterkunft habe der Kläger die Gefahr der Obdachlosigkeit der Erntehelfer mit verursacht und sei als sogenannter Handlungsstörer zur Kostenerstattung verpflichtet.   (Mo)

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